Garantie: Juki

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1. GERÄTEREGISTRIERUNG
Registrieren Sie bitte Ihre JUKI-Maschine auf unserer Homepage unter juki-naehmaschinen.de/garantieverlaengerung/ innerhalb von 3 Monaten nach Kaufdatum.

2. GARANTIEFRISTEN
Es gelten folgende Garantiefristen (bei normalem Hausgebrauch, nicht kommerziell oder gewerblich)

Bei Garantieverlängerung:
2 Jahre auf mechanische und elektronische Bauteile sowie den Arbeitslohn plus weitere 2 Jahre auf mechanische und elektronische Bauteile.
Ohne Garantieverlängerung:
2 Jahre auf mechanische und elektronische Bauteile sowie den Arbeitslohn.
3. GARANTIEZEIT
Die Garantiezeit beginnt mit dem Erwerb der neuen JUKI-Maschine und gilt ohne Garantieverlängerung 2 Jahre.

4. EINGESCHRÄNKTE GARANTIE
Maschinen, die gewerblich genutzt werden, haben eine eingeschränkte Garantie von 6 Monaten auf mechanische und elektronische Bauteile sowie den Arbeitslohn. Teile, die von der Garantie ausgeschlossen sind, finden Sie unter Punkt 6.

5. EMPFÄNGER DER GARANTIE UND AUSSCHLUSS
Die Garantie und die Garantieverlängerung bezieht sich nur auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar. Ausgeschlossen sind alle dem Verschleiß unterliegenden Bauteile, versehentliche Beschädigungen, Schäden durch Fahrlässigkeit oder Ausfälle aufgrund fehlerhafter Bedienung. Bitte befolgen Sie unbedingt die Anweisungen aus der dazugehörigen Bedienungsanleitung.

Die Garantie erlischt auch:

wenn Reparaturen durch Dritte durchgeführt wurden
Veränderungen an dem Gerät durchgeführt wurden
unzureichende Verpackung beim Versand des Gerätes an den autorisierten Fachhändler verwendet wurde
die Seriennummer verändert oder unleserlich ist
bei höherer Gewalteinwirkung
wenn Schäden oder Fehler durch die Verwendung von nicht originalen Bau- und Zubehörteilen verursacht werden
In diesem Fall wird die Reparatur kostenpflichtig.

6. VERSCHLEISSTEIL
Verschleißteile unterliegen nicht dieser Garantiebestimmung. Folgende Teile sind ausgeschlossen:
Nadeln, Spulen, Spulengehäuse, Leuchtmittel, Kohlebürsten, Federn, nicht metallische Teile bzw. Bauteile (z. B. Gehäuseteile), Greifer, Antriebsriemen, Garnrollenhalter, Einfädelvorrichtungen (z. B. Nadeleinfädler oder Einfädeldrähte), Stichbildungsvorrichtungen, Schneidwerkzeuge und alle anderen Teile, die dem „normalen Verschleiß“ ausgesetzt sind.

7. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE GARANTIELEISTUNG
Voraussetzung für eine Garantieleistung ist, dass alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten bei einem autorisierten JUKI- Händler durchgeführt wurden und dass sämtliche Hinweise von JUKI in der Bedienungsanleitung zum Gerätebetrieb (insbesondere zu Wartungszyklen) beachtet wurden. Widrigenfalls gehen Garantieansprüche dadurch verloren.

8. IM GARANTIEFALL
Falls eine Garantiereparatur erforderlich wird, wenden Sie sich bitte an Ihren JUKI-Vertragshändler in Ihrer Nähe bzw. an den Händler, der Ihnen die JUKI-Maschine verkauft hat. Vor-Ort-Service durch den Händler oder durch die Consuendi GmbH sind kostenpflichtig, es sei denn, es wurde bei Abschluss des Kaufvertrages etwas anderes schriftlich vereinbart. Selbstverständlich können Sie auch Ihre JUKI-Maschine direkt zu uns einsenden. Bitte setzen Sie sich vorher mit uns in Verbindung. Nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung können Sie die Maschine auf Ihre Kosten an uns senden. Bitte legen Sie bei jedem Garantiefall Ihren Kaufvertrag bzw. Quittungsbeleg und im Falle einer erweiterten Garantie die Bestätigung der Garantieverlängerung zur Prüfung vor. Sollten Sie als Käufer innerhalb der Garantiezeit Ihren Wohnort gewechselt haben und es besteht kein Kontakt mehr zu dem Verkäufer, setzen Sie sich bitte mit uns (Consuendi GmbH) in Verbindung.

9. FORTBESTAND GESETZLICHER ANSPRÜCHE
Diese Garantie hat keinerlei Auswirkungen auf die gesetzliche Sachmangelhaftung, welche uneingeschränkt gegenüber dem Verkäufer fortbesteht.

10. VERSCHIEDENES
Die Garantieverlängerung unserer Maschinen wird freiwillig übernommen. In Anspruch genommene Garantieleistungen bewirken keine Verlängerung der Garantiefrist bzw. veranlassen auch keinen neuen Zeitpunkt einer weiteren Frist. Alle Garantieansprüche verjähren mit dem letzten Tag der Garantiefrist. Falls ein Anspruch innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht wurde, die geschuldete Garantieleistung jedoch noch nicht erbracht ist, tritt die Verjährung erst nach Leistungserbringung ein.

11. GÜLTIGKEIT
Diese Garantie gilt nur für Maschinen, die in folgenden Ländern gekauft und durch die Consuendi GmbH importiert wurden:

Deutschland
Österreich
Schweiz
Consuendi GmbH
Nordstraße 31
09247 Chemnitz